Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von PV-Anlagen<
(Stand: 15.01.2016)
§ 1 Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Ihr Vertragspartner:
Dr. Heinrich GmbH, Ruckasing 19, 94486 Osterhofen
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rudolf Wittenbauer, eingetragen im Handelsregister beim AG Deggendorf unter HRB 4089, nachfolgend “Dr. Heinrich GmbH” genannt.
2. Für alle Verträge die den Kauf- bzw. Verkauf sowie die Errichtung einer oder mehrerer Photovoltaikanlage/n mit oder ohne Stromspeicheranlagen (nachfolgend je “PV-Anlage” genannt) zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen (“AGB”). Sämtliche Angebote und Leistungen (inkl. Auskünfte und Beratungen) erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen dieser AGB. Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, das gilt auch dann, wenn ein solcher Hinweis in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben erfolgt.
§ 2 Angebote, Vertragserklärungen, Vertragsinhalt, Verbraucherinformationen
1. Angebote der Dr. Heinrich GmbH sind nur für die im Angebot ausgewiesene Frist verbindlich. Ist im Angebot keine Frist für die Gültigkeit des Angebots angegeben, ist das Angebot zwei Wochen ab dem Angebotsdatum gültig.
2. Die Dr. Heinrich GmbH kann einen Auftrag nach der Gültigkeitsfrist des Angebots annehmen. Die Annahme des Auftrags wird spätestens durch Übermittlung der ersten Rechnung bestätigt.
3. Jedwede Angaben der Dr. Heinrich GmbH zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z. B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Rahmen des Internetangebots der Dr. Heinrich GmbH generierten Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen und Leistungen lediglich.
4. Abweichungen die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des an dem vom Kunden gewünschten Installationsort örtlich zuständigen Stromnetz-/ bzw. Verteilnetzbetreibers erfolgen, sind zulässig. Ebenso zulässig sind (a) Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten an dem vom Kunden gewünschten Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie (b) der Ersatz von Komponenten der PV-Anlage (“PV-Komponenten”) durch gleichwertige PV-Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Die Dr. Heinrich GmbH schuldet nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen.
5. Die Dr. Heinrich GmbH ist berechtigt Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
§ 3 Termine, Lieferzeiten, Annahmeverzug
1. Soweit eine Lieferzeit oder Termin vereinbart oder erforderlich ist, gilt: Die von der Dr. Heinrich GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind von der Dr. Heinrich GmbH ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin” in Textform bestätigt worden.
2. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Tag der Auftrags- bzw. Vertragsbestätigung durch die Dr. Heinrich GmbH.
3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeiten ist jeweils die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Leistung vereinbarter Sicherheiten.
4. Sofern und solange sich der Kunde mit einer Vertragspflicht ganz oder teilweise in Verzug befindet oder schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist die Dr. Heinrich GmbH berechtigt die Leistungen bis zur Beendigung des Verzugs auszusetzen. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von der Dr. Heinrich GmbH maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Dr. Heinrich GmbH die Leistungen danach berechtigterweise ausgesetzt hat.
5. Kommt der Kunde mit der Annahme einer von der Dr. Heinrich GmbH zu erbringenden Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Dr. Heinrich GmbH nach setzen einer angemessenen Nachfrist zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4 Zahlungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden
1. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse durch Vorab-Überweisung des Kunden. Die Zahlungsschritte werden im Angebot festgelegt. Die Bankverbindung entnehmen Sie der Auftragsbestätigung.
2. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen vom Kunden spätestens 8 Kalender-tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang auf dem Konto der Dr. Heinrich GmbH. Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur zulässig, sofern dies im Einzelfall vereinbart ist.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Dr. Heinrich GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, soweit nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, aus denen auf eine nicht nur unwesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden geschlossen werden kann.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Dr. Heinrich GmbH anerkannt sind.
5. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie jedwede sonstige Kosten die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o.ä.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Ein-speiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen.
§ 5 Montage der PV-Anlage, Genehmigungen
1. Soweit zur Erbringung der vonseiten der Dr. Heinrich GmbH geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde der Dr. Heinrich GmbH und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen wo die Photovoltaikanlage (“PV-Anlage”) und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter etc.) zu installieren sind (“Installationsort”).
2. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen/Behinderungen beim Zugang zum Installationsort (“Montagebehinderung”) ist nicht die Dr. Heinrich GmbH sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen der Dr. Heinrich GmbH maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Dr. Heinrich GmbH aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war.
3. Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung der PV-Anlage und Ihrer Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen (insgesamt “Projektrechte” genannt) sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, es sei denn es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 6 Berechnungen und Kalkulationen
1. PV-Kalkulationen und Prognosen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Dr. Heinrich GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen ein, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV-Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.
§ 7 Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz
1. Die Dr. Heinrich GmbH ist bis zur Fertigstellung der PV-Anlage berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, wenn berechtige Zweifel daran bestehen, ob der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachkommen wird.
2. Berechtigte Zweifel i. S. v. Ziffer 1 liegen insbesondere dann vor, wenn
a) Der Kunde einen Insolvenzantrag stellt, ein Dritter im Hinblick auf den Kunden einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag stellt, ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solches Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder
b) der Kunde gegenüber einer Bank oder der Dr. Heinrich GmbH gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen gemacht hat, die seine Kreditwürdigkeit betreffen; oder
c) der Kunde eine fällige Zahlung an die Dr. Heinrich GmbH nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem jeweiligen Fälligkeitstermin geleistet hat.
3. Hat die Dr. Heinrich GmbH berechtigte Zweifel i. S. v Ziffer 1, teilt die Dr. Heinrich GmbH dies dem Kunden ohne schuldhaftes Zögern mit. Zahlt der Kunde daraufhin den vollen noch offenen Betrag binnen 7 Kalendertagen vorbehaltlos per Vorkasse, sind die berechtigten Zweifel widerlegt und die Dr. Heinrich GmbH steht aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht mehr zu.
4. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie auch bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für sämtliche Ansprüche gegen die Dr. Heinrich GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei außervertraglicher sowie vertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die abweichend geregelten Verjährungsfristen für Sachmängel bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 4 unberührt.
5. Sämtliche in diesen AGB niedergelegten Haftungsausschlüsse gelten nicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentum, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und ihrer Komponenten (Module, Wechselrichter, Stromspeicher, Kabel etc.) geht mit deren jeweiliger Übergabe an den Kunden auf diesen über.
2. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung behält sich die Dr. Heinrich GmbH das Eigentum an der PV-Anlage und ihren Bestandteilen, insbesondere an den in der PV-Anlage verbauten bzw. zu verbauenden Modulen und Wechselrichtern vor (“Eigentumsvorbehalt”).
3. Soweit die PV-Anlage während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht wird, so geschieht dies iSv. § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck; dieser endet mit Beendigung des Eigentumsvorbehalts.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon, ist es dem Kunden untersagt die PV-Anlage ganz oder teilweise zu Verpfänden oder an Dritte zu veräußern oder diese sonst wie mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum an der PV-Anlage hinweisen und die Dr. Heinrich GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
5. Übersteigt der Wert aller der Dr. Heinrich GmbH zustehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt etc.) die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, wird die Dr. Heinrich GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
6. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Dr. Heinrich GmbH vorbehaltlich aller sonstigen Rechte befugt, insoweit die PV-Anlage zu demontieren und zurück zu nehmen und zu diesem Zweck das Grundstück des Kunden zu betreten. Die Dr. Heinrich GmbH ist berechtigt zurück genommene Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwerten. Für die Rücknahme der Vorbehaltsware im Sinne dieses Ziffer 4 ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn die gesetzlichen Regelungen über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499-504 BGB) finden Anwendung.
§ 9 Haftung für Mängel
1. Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht von der Dr. Heinrich GmbH Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die Dr. Heinrich GmbH nach eigenem Ermessen.
3. Darüber hinaus hat die Dr. Heinrich GmbH das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Erst wenn auch diese wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für vergebliche Aufwendungen.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Materialdegradation, Nichtbeachtung von Herstellervorgaben und Betriebsanweisungen. Die Module die Bestandteil der PV-Anlage sind, unterliegen technisch bedingt einer Degradation (Leistungsverlust).
Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er Veränderungen an den Komponenten der PV-Anlage vorgenommen hat, oder durch Dritte hat vornehmen lassen; es sei denn die Dr. Heinrich GmbH hat schriftlich zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass die vom Kunden gemeldeten Mängel nicht auch auf vorgenommenen Änderungen zurückzuführen sind.
7. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen die Dr. Heinrich GmbH, gewähren Hersteller von Solarmodulen, Stromspeicher und Wechselrichtern eine Garantie gemäß Ihren jeweiligen Herstellerbedingungen (“Herstellergarantien”). Eine Haftung von der Dr. Heinrich GmbH für die Herstellergarantien und die sich daraus ergebenden Ansprüche ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Haftung für Mängel gem. § 10 sowie anderer in diesen AGB getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von der Dr. Heinrich GmbH folgendes:
2. Der Kunde hat der Dr. Heinrich GmbH zur Beseitigung einer Pflichtverletzung stets eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 2 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der jeweiligen Nacherfüllungsfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
§ 11 Allgemeine Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat – z. B. in der Schweiz – eingeschränkt werden. Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
2. Die eingeschränkte Ausübung oder Nichtausübung eines vertraglichen Rechts im Einzelfall begründet kein Anerkenntnis oder Verzicht oder Teilverzicht der Parteien auf die Ausübung des betreffenden Rechts für die Zukunft.
3. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Deggendorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieses Vertrages eine regelungsbedürftige Lücke offenbar wird.